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Luftverkehrsabkommen (USA) · Luftverkehrsabkommen (USA)

§ 13 Luftverkehrsabkommen (USA)Beratungen

Artikel 13

En vigueurTexte officiel

Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei können jederzeit um Beratungen über dieses Abkommen ersuchen. Diese Beratungen haben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beginnen, jedoch nicht später als sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des Ersuchens.

Jede Abänderung oder Revision dieses Abkommens oder seiner Anhänge als Ergebnis dieser Beratungen wird durch eine formelle Vereinbarung bestätigt.