§ 10 Abkommen zwischen Österreich und SpanienArtikel 10
Gemeinsame Bestimmungen
In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen dieses Abkommens oder internationaler Übereinkommen geregelt sind, zu denen beide Vertragsparteien gehören oder denen sie später beide beigetreten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Anwendung.