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Vertrag zwischen Österreich und Niederla · Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt

§ 10 Vertrag zwischen Österreich und NiederlaArtikel 10

En vigueurTexte officiel

(1) Die in den Artikeln 6 und 9 Abs. 3 zweiter Satz vorgesehenen Vereinbarungen kommen dadurch zustande, daß die zuständigen Behörden einander ihr Einverständnis mit den vom Gemischten Ausschuß unterbreiteten Vorschlägen schriftlich mitteilen.

(2) Kann eine Einigung im Gemischten Ausschuß nicht erzielt werden, treten auf Antrag einer Vertragspartei die Vertreter der Vertragsstaaten innerhalb von vier Wochen zu Konsultationen zusammen. Vorbehaltlich einer anderen einvernehmlichen Regelung finden diese Konsultationen in dem Vertragsstaat statt, der den Vorsitzenden im Gemischten Ausschuß stellt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2007-04-01