Eich-Zulassungsverordnung · Eich-Zulassungsverordnung
§ 21 Eich-Zulassungsverordnung
Abschnitt VIII Abschnitt römisch acht
Die Größe der Stempel, die nach dem jeweiligen Verwendungszweck in Frage kommenden Arten ihrer Ausführung sowie die Größe und Form der Ziffern sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzusetzen.