Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßenge · Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
§ 11 Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßenge
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, von den Gesellschaften (§§ 1 und 3) Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Satzung hat die Organe der Gesellschaften (§§ 1 und 3) zur Auskunftserteilung zu verpflichten.