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Luftverkehrsabkommen (Moldau) · Luftverkehrsabkommen (Moldau)

§ 12 Luftverkehrsabkommen (Moldau)Flughafen- und ähnliche Gebühren

Artikel 12

En vigueurTexte officiel

Jedwede Gebühr, die für die Benützung von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien auferlegt wird oder erlaubterweise auferlegt werden kann, wird entsprechend der aufgrund der in diesen Staaten in Geltung stehenden Gesetze und sonstigen Regelungen amtlich festgelegten Höhe der Tarife von allen Luftfahrzeugen, die auf ähnlichen internationalen Luftlinien eingesetzt sind, in nichtdiskriminatorischer Weise eingehoben.