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Europäisches Übereinkommen über wichtige · Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)

§ 8 Europäisches Übereinkommen über wichtigeRatifizierung, Annahme oder Genehmigung

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

(1) Gemäß Art. 7 Abs. 2 unterliegt dieses Übereinkommen der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.

(2) Die Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.