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Luftverkehrsabkommen (Kanada) · Luftverkehrsabkommen (Kanada)

§ 14 Luftverkehrsabkommen (Kanada)Besteuerung

Artikel 14

En vigueurTexte officiel

Solange dieses Abkommen in Kraft ist, handeln die Vertragsparteien im Einklang mit den Bestimmungen des am 9. Dezember 1976 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie auch mit den Abänderungen hiezu hinsichtlich aller Abgaben auf Kapital und Einkommen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr.