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Übereinkommen zur Gründung einer Europäi · Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

§ 21 Übereinkommen zur Gründung einer EuropäiNotifikation

Artikel 21

En vigueurTexte officiel

Der Verwahrer notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten

a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens,

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,

c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 17 Absatz 1 oder 2,

d) die Annahme und das Inkrafttreten jeder Änderung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen,

e) jede Kündigung dieses Übereinkommens oder den Verlust der Mitgliedschaft in der EUMETSAT,

f) die Auflösung der EUMETSAT.