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Nutzung von Meteorologischen Satelliten · Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

§ 18 Nutzung von Meteorologischen Satelliten Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

Artikel 18

En vigueurTexte officiel

Die EUMETSAT arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.