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Nutzung von Meteorologischen Satelliten · Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

§ 22 Nutzung von Meteorologischen Satelliten Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nichtvertragliche Verantwortung sowie auf Mitglieder des Personals und Sachverständige

Artikel 22

En vigueurTexte officiel

Jeder Mitgliedstaat kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 15 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren jede Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterwerfen,

a) die durch einen von der EUMETSAT verursachten Schaden entsteht;

b) die sich auf eine andere nichtvertragliche Verantwortung der EUMETSAT bezieht;

c) die sich auf ein Mitglied des Personals oder einen Sachverständigen bezieht und bei der die betreffende Person Immunität von der Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wird.