Luftverkehrsabkommen (Belarus) · Luftverkehrsabkommen (Belarus)
§ 19 Luftverkehrsabkommen (Belarus)Registrierung
Artikel 19
Dieses Abkommen und jede Änderung davon sind bei dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und, falls es gewünscht wird, dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren.