ABV · Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln
§ 11 ABVÜbergangsbestimmung
AUFSTELLUNG
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und der §§ 3 bis 7 sind auf Dampfkessel, die nach Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den automatisierten Betrieb von Dampfkesseln – ABD-V, BGBl. II Nr. 147/2012 , rechtmäßig in Betrieb genommen werden, nicht anzuwenden.