Luftverkehrsabkommen (Macau) · Luftverkehrsabkommen (Macau)
§ 19 Luftverkehrsabkommen (Macau)Registrierung
Artikel 19
Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.
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Artikel 19
Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.