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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

§ 104 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenBeibehaltung oder Verlust der Staatszugehörigkeit eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs

Artikel 104

En vigueurTexte officiel

Ein Schiff oder Luftfahrzeug kann seine Staatszugehörigkeit beibehalten, obwohl es zum Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug geworden ist. Die Beibehaltung oder der Verlust der Staatszugehörigkeit bestimmt sich nach dem Recht des Staates, der sie gewährt hat.