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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

§ 124 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenBegriffsbestimmungen

Artikel 124

En vigueurTexte officiel

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet „Binnenstaat“ einen Staat, der keine Meeresküste hat;

b) bedeutet „Transitstaat“ einen Staat mit oder ohne Meeresküste, der zwischen einem Binnenstaat und dem Meer liegt und durch dessen Hoheitsgebiet Transitverkehr geführt wird;

c) bedeutet „Transitverkehr“ den Transit von Personen, Gepäck, Gütern und Verkehrsmitteln durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Transitstaaten, wenn der Durchgang durch dieses Hoheitsgebiet mit oder ohne Umladen, Lagern, Löschen von Ladung oder Wechsel des Verkehrsmittels nur Teil eines gesamten Weges ist, der im Hoheitsgebiet des Binnenstaats beginnt oder endet;

d) bedeutet „Verkehrsmittel“

i) rollendes Eisenbahnmaterial, See- und Binnenschiffe und Straßenfahrzeuge;

ii)

Träger und Lasttiere, wenn es die örtlichen Bedingungen erfordern.

(2) Binnenstaaten und Transitstaaten können durch Vereinbarung in die Verkehrsmittel Rohrleitungen und Gasleitungen sowie andere als die in Absatz 1 genannten einbeziehen.