Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 136 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenGemeinsames Erbe der Menschheit
ABSCHNITT 2. FÜR DAS GEBIET GELTENDE GRUNDSÄTZE Artikel 136
Das Gebiet und seine Ressourcen sind das gemeinsame Erbe der Menschheit.