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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

§ 141 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenNutzung des Gebiets für ausschließlich friedliche Zwecke

Artikel 141

En vigueurTexte officiel

Das Gebiet steht allen Staaten, sowohl Küsten- als auch Binnenstaaten, ohne Diskriminierung und unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Teiles für eine ausschließlich friedlichen Zwecken dienende Nutzung offen.