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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

§ 240 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenAllgemeine Grundsätze für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung

Artikel 240

En vigueurTexte officiel

Für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung gelten folgende Grundsätze:

a) Die wissenschaftliche Meeresforschung darf nur für friedliche Zwecke betrieben werden;

b) die wissenschaftliche Meeresforschung wird mit den geeigneten wissenschaftlichen Methoden und Mitteln betrieben, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind;

c) die wissenschaftliche Meeresforschung darf die sonstige rechtmäßige, mit diesem Übereinkommen zu vereinbarende Nutzung des Meeres nicht ungerechtfertigt beeinträchtigen; sie wird bei dieser Nutzung gebührend berücksichtigt;

d) die wissenschaftliche Meeresforschung wird in Übereinstimmung mit allen diesbezüglichen, im Einklang mit diesem Übereinkommen erlassenen Vorschriften, einschließlich derjenigen zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt, betrieben.