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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

§ 280 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenBeilegung von Streitigkeiten durch die von den Parteien gewählten friedlichen Mittel

Artikel 280

En vigueurTexte officiel

Dieser Teil beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsstaaten, jederzeit zu vereinbaren, eine zwischen ihnen entstehende Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.