Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 3 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenBreite des Küstenmeers
ABSCHNITT 2. GRENZEN DES KÜSTENMEERS Artikel 3
Jeder Staat hat das Recht, die Breite seines Küstenmeers bis zu einer Grenze festzulegen, die höchstens zwölf Seemeilen von den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen festgelegten Basislinien entfernt sein darf.