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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – D · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles XI

§ 3 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – DUnterzeichnung

Artikel 3

En vigueurTexte officiel

Das Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.

Dieses Übereinkommen liegt nach seiner Annahme zwölf Monate am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f des Seerechtsübereinkommens genannten Staaten und Rechtsträger auf.