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SchFG · Schifffahrtsgesetz

§ 59 SchFGBeschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen

3. Hauptstück Errichtung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen

En vigueurTexte officiel

Bei Mangel an Liegeplätzen an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen ist durch Verordnung das Verweilen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder von bestimmten Arten derselben auf die für die Versorgung der Fahrzeuge oder Schwimmkörper und den Umschlag von Gütern erforderliche Zeit zu beschränken. Ebenso ist bei mangelnder Lagerfläche an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen durch Verordnung das Lagern von Gütern auf die für deren Manipulation erforderliche Zeit zu beschränken.