FSG-DV · Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
§ 13d FSG-DVGebühren
5. Abschnitt Zweite Ausbildungsphase
Für die bescheidmäßige Erledigung des Antrages zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings gemäß § 4a Abs. 6 FSG sind folgende Gebühren an die Behörde zu entrichten:
1. von der jeweiligen durchführenden Stelle für die Überprüfung Des Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 13b Abs. 5 ………..……………………..…
200 €,
2. von der jeweiligen durchführenden Stelle für den jeweiligen Instruktor für die Überprüfung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen bei einem Instruktor gemäß § 13b Abs. 4 ...
80 €.
Renvoie à
- FSG-DV § 13b
- FSG-DV Art. 4a