FBG · Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
§ 14c FBGVerweisungen
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen römisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.