Medizinische Versorgung an Bord von Sees · Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen
§ 11 Medizinische Versorgung an Bord von SeesSchiffsarzt
Österreichische Seeschiffe mit einer Besatzung von 100 oder mehr Arbeitnehmern müssen bei Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen einen Arzt an Bord haben, dem die medizinische Versorgung der Arbeitnehmer obliegt.