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TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung

§ 18 TFVO

V. Prüfungskommission römisch fünf. Prüfungskommission

En vigueurTexte officiel

Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den organisatorischen und personellen Aufwand für die Prüfungskommission und deren Tätigkeit sowie den Aufwand der Triebfahrzeugführerausbildung nach dieser Verordnung zu tragen und kann jeweils eine anteilige Anrechnung der Kosten an den Prüfungswerber vornehmen.