FreisprecheinrichtungsV · FreisprecheinrichtungsV
§ 1 FreisprecheinrichtungsVBegriffsbestimmung
Freisprecheinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Zusatzeinrichtungen für Mobiltelefone, die das Führen eines Telefongespräches während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug ermöglichen, wobei beide Hände des Telefonierenden frei bleiben.