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B-KennV · Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

§ 1 B-KennVAnwendung von Bestimmungen der KennV

En vigueurTexte officiel

(1) § 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, die §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), BGBl. II Nr. 101/1997 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015 , sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. in § 1 Abs. 1 der Begriff „Baustellen“ entfällt,

2. in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt und

3. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

(2) Verweise auf die KennV beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2016-04-27