Kostenerstattung von Sachleistungen (Por · Kostenerstattung von Sachleistungen (Portugal)
§ 5 Kostenerstattung von Sachleistungen (Por
Artikel 5
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle.