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Übereinkommen über das Verbot der doppel · Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung

§ 5 Übereinkommen über das Verbot der doppel

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die Geltung des Verbots der doppelten Strafverfolgung in bezug auf ausländische Justizentscheidungen nicht entgegen.