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Übereinkommen über das Verbot der doppel · Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung

§ 7 Übereinkommen über das Verbot der doppel

Artikel 7

En vigueurTexte officiel

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.