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KVV 1999 · Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

§ 11 KVV 1999Verwendungsnachweis und Rücklegung

3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen

En vigueurTexte officiel

(1) Verwendete Kontingenterlaubnisse sind bei der Vergabebehörde jeweils bis zum Ende des auf die Verwendung folgenden Kalendermonats abzuliefern; auf Verlangen der Vergabebehörde ist die bestimmungsgemäße Verwendung glaubhaft zu machen. Nicht abgelieferte Kontingenterlaubnisse gelten als nicht ordnungsgemäß verwendet.

(2) Als ordnungsgemäß zurückgelegt gelten Genehmigungen, die spätestens drei Monate vor deren Ablauf zurückgelegt werden. Als ordnungsgemäß zurückgelegt gelten Ökopunktefahrten, die spätestens bis 30. September jedes Kalenderjahres zurückgelegt werden.