KVV 1999 · Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung
§ 14 KVV 1999Vergabeverbot
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Eine Kontingenterlaubnis darf nur vergeben werden, wenn nicht offensichtlich
1. gegen den Unternehmer ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 oder 9 des Güterbeförderungsgesetzes oder gemäß den §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1994 eingeleitet wurde, oder
2. Gründe für die Entziehung von Kontingenterlaubnissen gemäß § 9 Abs. 6 Güterbeförderungsgesetz vorliegen.
Renvoie à
- KVV 1999 § 5
- KVV 1999 Art. 87
- KVV 1999 § 9
- KVV 1999 Art. 91