§ 95 Europäischer Gerichtshof für Menschenrec
Artikel 95
Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe bestimmt der Kanzler
a) die Höhe der Honorare entsprechend den geltenden Tarifen;
b) den Betrag der zu zahlenden Kosten.
Artikel 95
Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe bestimmt der Kanzler
a) die Höhe der Honorare entsprechend den geltenden Tarifen;
b) den Betrag der zu zahlenden Kosten.