§ 10 Schiffahrt – Eintragung von BinnenschiffArtikel 10
Kapitel II Kapitel römisch zwei EIGENTUM, NIESSBRAUCH UND HYPOTHEKEN
Für die in diesem Kapitel behandelten dinglichen Rechte gilt die Rechtsordnung des Eintragungsstaates, soweit nicht dieses Protokoll eigene Bestimmungen enthält und soweit es sich nicht um den Übergang des Eigentums oder das Erlöschen anderer dinglicher Rechte auf Grund einer Zwangsvollstreckung handelt.