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StrabVO · Straßenbahnverordnung 1999

§ 13 StrabVOVerhalten während des Dienstes

3. ABSCHNITT Betriebsbedienstete

En vigueurTexte officiel

(1) Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.

(2) Betriebsbedienstete haben sich besonnen und rücksichtsvoll zu verhalten.

(3) Betriebsbediensteten ist es untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.

(4) Fahrbediensteten ist es untersagt, während des Fahrbetriebes Geräte, die der Navigation, der Kommunikation oder der Aufzeichnung, der Wiedergabe oder dem Empfang von Tönen, Bildern oder Zeichen dienen, zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benützen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2018-09-19