StrabVO · Straßenbahnverordnung 1999
§ 31 StrabVOAufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige
4. ABSCHNITT Betriebsanlagen
An den Zu- und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2018-09-19