StrabVO · Straßenbahnverordnung 1999
§ 58 StrabVOTeilnahme am Straßenverkehr
6. ABSCHNITT Betrieb
Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen – ausgenommen bei Bergungsfahrten – nicht länger als 75 m sein.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2018-09-19