Europäisches Übereinkommen über Staatsan · Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
§ 31 Europäisches Übereinkommen über StaatsanKündigung
Artikel 31
(1) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit das gesamte Übereinkommen oder nur Kapitel VII durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär folgt.