§ 20 Vereinbarung über die polizeiliche Zusam
Artikel 20
Die Bestimmungen dieser Vereinbarung lassen die Verpflichtung der Vertragsparteien, die auf Grund anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen bestehen, unberührt.
Artikel 20
Die Bestimmungen dieser Vereinbarung lassen die Verpflichtung der Vertragsparteien, die auf Grund anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen bestehen, unberührt.