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Gestattung der Durchreise ausreisepflich · Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

§ 8 Gestattung der Durchreise ausreisepflichBeitritt anderer Staaten

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass auch andere Staaten dieser Vereinbarung beitreten können.

(2) Nach Eingang der Mitteilung des Beitrittswunsches unterrichtet der Verwahrer auf diplomatischem Wege unverzüglich die anderen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien äußern sich zu dem Beitrittswunsch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung durch den Verwahrer.

(3) Für den beitretenden Staat tritt die Vereinbarung 30 Tage nach Eingang der letzten Zustimmung der anderen Vertragsparteien beim Verwahrer in Kraft. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien über das Inkrafttreten.