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Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbrei · Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen – Protokoll

§ 2 Übereinkommen zur Bekämpfung der VerbreiArtikel 2

En vigueurTexte officiel

Der Generalsekretär bereitet den in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Protokoll abgeänderten Text des Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Unterdrückung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vor und übermittelt Abschriften hievon der Regierung jedes Mitglieds der Vereinten Nationen und jedes Nichtmitgliedstaates, dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung oder Annahme offen steht, zur Kenntnisnahme. Ebenso lädt er die Partner des oben erwähnten Übereinkommens ein, den abgeänderten Text dieser Vertragsurkunde anzuwenden, sobald die Abänderungen in Kraft sind, auch dann, wenn sie noch nicht in der Lage waren, Vertragspartner des vorliegenden Protokolls zu werden.