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ÖIAG-Gesetz 2000 · ÖIAG-Gesetz 2000

§ 13 ÖIAG-Gesetz 2000

Artikel II Artikel römisch zwei

En vigueurTexte officiel

Der Vorstand kann nach Beginn des Geschäftsjahres an den Aktionär einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn zahlen, soweit diese Abschlagszahlung im Ergebnis einer Zwischenbilanz zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrages und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages Deckung findet; in dieser Zwischenbilanz können gebundene Kapitalrücklagen aufgelöst werden, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖBAG dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2019-01-01