Drittes Rückstellungsgesetz · Drittes Rückstellungsgesetz
§ 8 Drittes Rückstellungsgesetz
Zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen für Aufwendungen auf das entzogene Vermögen besteht ein Rückbehaltungsrecht nur an den Erträgnissen bis zur Höhe dieser Ansprüche.