BFG 2000 · Bundesfinanzgesetz 2000
§ 1 BFG 2000
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI.
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2000 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeiner Haushalt
Ausgleichs-haushalt
Gesamt-haushalt
(Beträge in Millionen Schilling)
Ausgaben:
781 457,971
496 010,293
1 277 468,264
Einnahmen:
726 809,846
550 658,418
1 277 468,264
Abgang:
54 648,125
–
–
Überschuss:
–
54 648,125
–
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2000 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 , sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Renvoie à
- BFG 2000 Art. 41