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Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse · Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

§ 14 Schiedsgerichtsordnung der Wiener BörseBeeidigung der Schiedsrichter der Warenbörse

II. Schiedsrichterkollegien römisch zwei. Schiedsrichterkollegien

En vigueurTexte officiel

Die bestellten oder benannten Schiedsrichter der Warenbörse sind vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Handelsgerichtes Wien gemäß Verordnung vom 26. März 1903, RGBl. Nr. 71, zu beeiden. Das Ansuchen wegen Vornahme dieser Beeidigung hat vom Börseunternehmen auszugehen.