Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse · Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
§ 26 Schiedsgerichtsordnung der Wiener BörseStreitverkündigung und Nebenintervention
V. Allgemeine Verfahrensvorschriften römisch fünf. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Über die Beteiligung Dritter an einem Rechtsstreit (Streitverkündigung, Nebenintervention) haben die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß Anwendung zu finden.