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Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse · Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

§ 47 Schiedsgerichtsordnung der Wiener BörseVerhandlung und Schriftsätze

VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch römisch sechs. Verfahren bis zum Schiedsspruch

En vigueurTexte officiel

(1) Das Schiedsgericht hat bei der Verhandlung die Parteien mit ihren Angaben, Darlegungen und Beweisanerbietungen zu hören und den dem Streit zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln.

(2) Das Schiedsgericht kann die Parteien auffordern, zum Zweck der Sachverhaltsermittlung oder zur Aufklärung zweifelhafter Punkte persönlich vor ihm zu erscheinen.

(3) Das Schiedsgericht kann in Angelegenheiten von größerer Bedeutung oder von verwickelter Natur die Parteien vorerst anweisen, schriftliche Ausführungen zu überreichen. Solche Schriftsätze sind in zwei gleichlautenden Ausfertigungen zu überreichen, von denen eine der Gegenpartei zuzustellen, die andere den Gerichtsakten beizuschließen ist. Sonst ist auf schriftliche Eingaben, insbesondere auf solche einer nicht erschienenen Partei, kein Bedacht zu nehmen.