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Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse · Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

§ 57 Schiedsgerichtsordnung der Wiener BörseRechtskraftbestätigung

VII. Schiedsspruch römisch sieben. Schiedsspruch

En vigueurTexte officiel

(1) Auf Verlangen einer Partei ist der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit von einem Sekretär auf einer Ausfertigung des Schiedsspruches oder des Vergleichs schriftlich zu bestätigen.

(2) Bezüglich aller Exekutionsschritte hat sich die Partei an das zuständige ordentliche Gericht zu wenden.